Ja, ein Geständnis ist auch nur ein Beweismittel unter mehreren. Es ist stets auf Glaubhaftigkeit zu prüfen.
Insbesondere bei einer Verständigung stellt § 275 Abs. 1 Satz 2 klar, dass die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 unberührt bleibt.
Ja, ein Geständnis ist auch nur ein Beweismittel unter mehreren. Es ist stets auf Glaubhaftigkeit zu prüfen.
Insbesondere bei einer Verständigung stellt § 275 Abs. 1 Satz 2 klar, dass die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 unberührt bleibt.