Die Bindungswirkung des Deals endet, wenn
- neue tatsächliche oder rechtliche Umstände hinzutreten, die den festgelegten Strafrahmen unangemessen erscheinen lassen (§ 257c Abs. 4 Satz 1), oder
- das Prozessverhalten des Angeklagten der Prognose des Gerichts widerspricht (Satz 2).