Zur Erreichung des Grundsatzes „ne bis in idem“ wird ein Strafklageverbrauch von Urteilen (Schuldspruch, Freispruch, aber auch Einstellungen nach § 153a StPO) angenommen. Ist die prozessuale Tat rechtskräftig abgeurteilt, kann sie nicht erneut Gegenstand eines Strafverfahrens sein.