Örtlich zuständig sind die Gerichte
- des Tatorts (§ 7 StPO),
- des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Beschuldigten (§ 8),
- des Ergreifungsorts (§ 9),
- einer anderen Straftat, die im Zusammenhang mit dieser steht (§§ 13, 3),
- der gerichtlichen Bestimmung (§§ 13a bis 15)